Con-Regeln

Con-Regeln der NipponCon

 

§1 Name

  1. Der Name der Veranstaltung ist NipponCon.

 

§2 Zweck

  1. Die NipponCon hat das Thema Japan zum Zweck, das Bekanntmachen der japanischen Kultur mit dem Schwerpunkt der populären Kultur.

 

§3 Ort

  1. Der Veranstaltungsort, kurz Bürgerhaus, ist das Gustav-Heinemann-Bürgerhaus / Kirchheide 49 / 28757 Bremen
  2. Telefon: 0421/659970 / E-Mail: info@buergerhaus-vegesack.de /Homepage: www.buergerhaus-vegesack.de

 

§4 Veranstalter

  1. Ausführende Veranstalter sind die Organisatoren.

 

§5 Anwendungsbereich

  1. Diese Con-Regeln, die auch an den Hauseingängen ausgehängt werden, gelten für das zum Bürgerhaus gehörige Gelände, finden also Anwendung innerhalb der Gebäude, sowie auf den Gebäuden umgebenden Wegen und Gelände.

  2. Die Con-Regeln werden mit dem Betreten des unter Absatz 1 benannten Geländes anerkannt.
  3. Inhaber des Hausrechts sind die Organisatoren der NipponCon.
  4. Den Anordnungen der Organisatoren und von den Organisatoren besonders legitimierten Personen, nachfolgend Helfer genannt, ist Folge zu leisten.
  5. Eine Weigerung kann einen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge haben.
  6. Eine Beschwerde ist nur gegenüber den Organisatoren der NipponCon möglich.

 

§6 Öffnungszeiten

  1. Die Organisatoren legen die Öffnungszeiten der NipponCon fest.
  2. Ein Betreten des Veranstaltungsortes ist außerhalb der Öffnungszeiten nur Organisatoren, Helfern, von den Organisatoren akkreditierte Personen und dem zum Bürgerhaus gehörigen Personal gestattet.
  3. Eine Einschränkung der Besucherzahl kann durch Regelungen der Organisatoren erfolgen.
  4. Der Helfer-Raum darf nur von Organisatoren und Helfern betreten werden.

  5. Das Lager darf nur von Organisatoren und von Helfern, die dem Bereich Technik zugeordnet wurden, betreten werden.

 

§7 Einrichtungen

  1. Hauseigene Anlagen und Einrichtungsgegenstände dürfen nur von Organisatoren und von Helfern betreut und bedient werden.

  2. Sie müssen im Bürgerhaus verbleiben. Über Ausnahmen entscheidet nur ein Organisator.
  3. Eigenmächtige Veränderungen am Gebäude oder Technik sind unzulässig.
  4. Technische Geräte wie etwa Videospielekonsolen sind pfleglich zu behandeln.
  5. Modifikationen der Geräte, sofern dies nicht ausdrücklich am Platz der Konsole erwähnt ist, sind untersagt.

 

§8 Allgemeine Grundsätze der Sicherheit und Ordnung

  1. Alle Personen im Bürgerhaus sind verpflichtet darauf hinzuwirken, dass Schäden aller Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus (dazu zählt auch das Beschreiben und Bekleben von Wänden) vermieden und alle technischen Einrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden.

  2. Die Personen im Bürgerhaus verpflichten sich, rücksichtsvoll und respektvoll miteinander umzugehen.
  3. In sämtlichen Räumen – insbesondere den sanitären Einrichtungen – ist auf Sauberkeit zu achten. Der Müll ist in den dafür bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
  4. Festgestellte Schäden oder Mängel sind sofort einem Organisator oder Helfer zu melden.
  5. Das Mitführen von Fahrrädern in das Bürgerhaus ist verboten.
  6. Die allgemeinen guten Sitten sind zu achten.
  7. Der Veranstalter haftet nicht für körperliche Schäden, Verluste oder Sachschäden, sofern sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich durch ihn selbst herbeigeführt wurden.
  8. Das zünden von Konfettikanonen oder anderen pyrotechnischen Sachen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung haftet der Verursacher für die Schäden und hat für die Beseitigung des entstandenen Mülls zu sorgen.

 

§9 Waffen für Cosplay

  1. Das Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland trifft auch auf die NipponCon zu.
  2. Waffenmodelle und LARP-Waffen werden am Eingang des Bürgerhauses von Organisatoren oder Helfern überprüft. Es kann zusätzliche Überprüfungen zu einem späteren Zeitpunkt geben.
  3. Zulässige Waffenmodelle:
  4. Waffenimitationen aus Schaumstoff, Gummi, Pappe oder Weichplastik
  5. LARP-Waffen (Schaumstoff- oder Latexnachbildungen mit Stabilisationskern)
  6. Waffen oder Stäbe aus Holz und/oder Pappe, Plasik, Weichmaterial (Holzanteil darf nicht überwiegen)
  7. Stäbe die zur Stabilisierung dienen
  8. Bogen und Köcher ohne Pfeile
  9. Reitgerten oder Peitschen insofern sie nicht unter die kennzeichnungspflichtigen oder verbotenen Waffen fallen
  10. Zusätzlich zu den Waffen, die nach dem Waffengesetz verboten sind, ist das Mitführen und Tragen folgender Gegenstände grundsätzlich verboten:
  11. Schneidwerkzeuge mit geschliffener Klinge mit einer Klingenlänge von mehr als acht Zentimetern oder die in ihrem Aussehen nach geeignet sind Verletzungen herbeizuführen, z.B. Klapp- und Springmesser, Dolche, Tanto, Katana etc.
  12. Echte, Gas- oder Signalpistolen und Revolver mit und ohne Munition, auch wenn für solche eine Waffenberechtigungskarte vorliegen sollte.
  13. Lanzen, Speere, Hellebarden, und auch Stöcke und Stäbe, die geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen; insbesondere Modelle aus Metall oder Hartkunststoff.
  14. Gotcha (Paintball)-Waffen mit und ohne Munition.
  15. Schussfähige Replika oder Modelle von Lang und Kurzwaffen mit und ohne Munition, sofern die Energie über 0.5 Joule beträgt. Davon ausgenommen sind Modelle, deren Schussfunktion deaktiviert wurde und deren Wiederherstellung mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist.
  16. Nunchakus (auch sportlicher Art), Wurfsterne (Shuriken), Tonfas und Teleskopstöcke.
  17. Bögen, Armbrüste, Blasrohre und deren Pfeile. Sprengstoff, hoch entzündliche oder anderweitig gefährliche Materialien
  1. Kostüme oder Kostümteile, die andere Besucher gefährden, werden wie Waffen behandelt, dazu zählen:
  2. Spikes (Stacheln) oder andere scharfe oder spitze lange Metall-, Holz- oder Hartplastikgegenstände mit einer Länge von mehr als 4 cm
  3. Breite Schulterteile aus Metall, Holz oder Hartkunststoff, die wesentlich breiter sind als die Schulter des Trägers.
  4. Auf dem Rücken oder sonst wie getragene Cosplayaccesoires, die aufgrund ihrer Größe ein Risiko oder eine Belästigung für den Besucher darstellen.
  5. Auf dem Rücken oder sonst wie getragene Cosplayaccesoires, die über eine Tragekonstruktion aus Metall, Holz oder Hartkunststoff verfügen und deshalb eine Gefahr darstellen.
  6. Alle Besucher führen Waffenmodelle auf eigene Gefahr mit sich und sind für alle daraus resultierenden Schäden haftbar.
  7. Unbedenkliche Waffenmodelle werden am Einlass von Helfern zu gekennzeichnet. Wer sein Waffenmodell nicht kennzeichnen lassen möchte muss es beim Einlass abgeben.
  8. Für am Einlass abgegebene Waffenmodelle erhält der Besitzer einen Bon, gegen dessen Vorlager er beim Verlassen des Hauses sein Waffenmodell wieder ausgehändigt bekommt; sie müssen bis zum Ende der Veranstaltung wieder abgeholt werden.
  9. Fühlt sich ein Besucher im Bezug auf seine Waffe ungerecht behandelt, so kann er eine erneute und damit endgültige Prüfung durch einen Organisator verlangen.
  10. Cosplayer, zu deren Kostüm gefährliche Waffenmodelle gehören, müssen diese am Einlass abgeben.
  11. Für Bühnenauftritte bekommt der Besucher sein Waffenmodell hinter der Bühne ausgehändigt. Es muss nach dem Auftritt wieder abgegeben werden.
  12. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Kostüm- und Waffenmodellregelung erfolgt die Einziehung der Gegenstände und eventuell sogar der Ausschluss von der NipponCon.
  13. Ausnahmeregelungen für den Einzelfall, insbesondere für Ausrichter von Kampfkunstvorführungen, bedürfen der schriftlichen Genehmigung eines Organisators.

 

§10 Allgemeine Sicherheit

  1. Es gelten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
  2. Einrichtungen zum Brandschutz und für die Erste Hilfe sind vorhanden.
  3. Es gelten nach dem Infektionsschutzgesetz, in Folge der Corona-Pandemie, weiter gehende Hygienevorschriften der Stadt Bremen bzw. der Bundesrepublik Deutschland. Sollten diese Vorschriften auf der Veranstaltung zur Anwendung kommen, teilt der Veranstalter den Umfang dieser Maßnahmen in einem Hygiene-Konzept mit.
  4. Flucht- und Rettungswege sind stetes frei zu halten. Das Sitzen auf Treppen oder in Türen, die Bestandteil der Flucht- und Rettungswege sind ist untersagt.

 

§11 Regelungen für Minderjährige

  1. Ist der Erziehungsberechtigte selbst nicht vor Ort, so geht die Aufsichtspflicht für Minderjährige für die Dauer der Anwesenheit des Minderjährigen auf der Veranstaltung auf die von den Erziehungsberechtigten bestimmte Person über.
  2. Eine erziehungsberechtigte Aufsichtsperson für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, sofern es nicht ein Erziehungsberechtigter selbst ist, muss eine Einverständniserklärung der Eltern des minderjährigen Besuchers, vorlegen; diese Einverständniserklärung ist auf der Homepage der NipponCon abrufbar. Es gelten hierfür gesonderte Regelungen nach dem Jugendschutzgesetz im Bezug auf das Alter. Diese werden in §11.3 – 11.6 erläutert.
  3. Kinder unter 6 Jahren benötigen generell eine Aufsichtsperson (Erziehungsberechtigte/r oder eine von dem/der/den Erziehungsberechtigten autorisierte volljährige Person).
  4. Kinder von 6 bis einschließlich 13 Jahren, die sich nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden, ist der Aufenthalt auf der NipponCon nur bis 20:00 Uhr gestattet. Nach 20:00 Uhr ist dem Kind der Aufenthalt auf der NipponCon, nur mit Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson und der Einverständniserklärung gestattet.
  5. Jugendlichen von 14 bis 17 Jahren, die sich nicht in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden, ist der Aufenthalt auf der NipponCon nur bis 00:00 Uhr gestattet. Nach 00:00 Uhr ist dem Jugendlichen der Aufenthalt auf der NipponCon, nur mit Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson und der Einverständniserklärung gestattet.
  6. Helfer und Organisatoren haben nach 22:00 Uhr jederzeit das Recht Ausweiskontrollen durchzuführen.
  7. Auf der Veranstaltung herrscht Ausweispflicht, d.h. alle Besucher müssen jederzeit einen Personalausweis, Führerschein, Reisepass oder Schülerausweis mit sich führen.
  8. Ist keine Aufsichtsperson anwesend, so sind die Eltern im vollen Umfang haftbar, auch wenn sie nicht anwesend sind.
  9. Die Eltern haben für die Dauer der Veranstaltung im Falle eines medizinischen Notfalls erreichbar zu sein.
  10. Dies gilt auch für den etwaigen Ausschluss des Minderjährigen von der Veranstaltung; in diesem Fall kann die Person auf Kosten der Erziehungsberechtigten mit dem behördlichen Rückführdienst nach Hause gefahren werden.
  11. Die abgegebenen Formulare werden vertraulich behandelt, zu Nachweiszwecken zehn Monate aufbewahrt und danach vernichtet; eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

 

§12 Unzulässige Betätigungen

  1. Eigen- oder Fremdgefährdung durch Alkohol oder andere Mittel, dazu zählt auch die unberechtigte Gabe von Medikamenten aller Art, ist unzulässig.
  2. Verboten ist auch das Herstellen von Ton- oder Videoaufnahmen für gewerbliche Zwecke ohne Zustimmung eines Organisators, ausgenommen hiervon sind vom Veranstalter akkreditiere Personen.
  3. Fluchtwege dürfen nicht blockiert werden.
  4. Betätigungen, die einen illegalen Charakter haben, sowie parteipolitische und religiöse Veranstaltungen, sind verboten.
  5. Im Bezug auf §12.3 gilt dies auch und insbesondere für Aufrufe und Werbung (gleich welcher Art) für politische Parteien oder Gruppierungen.
  6. Die Verwendung von Sprays (z.b Haarspray) im Innenraum ist untersagt, da hierdurch die Brandmeldeanlage ausgelöst werden kann.
  7. Bei missbräuchlicher Verwendung der Brandmeldeanlage des Bürgerhauses trägt der Verursacher die Kosten vom Einsatz der Feuerwehr. Dies gilt auch dann wenn sich über Verbote wie z.b §12.6 hinweg gesetzt wird und versehentlich die Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
  8.  

§13 Recht am eigenen Bild (DSGVO)

  1. Beim Betreten des Veranstaltungsortes nach §5.1 erklärt sich der Besucher unwiderruflich damit einverstanden, dass der Veranstalter und von ihm akkreditierte Personen Video- oder Fotoaufnahmen zu Informations-, Dokumentations- und Werbezwecken als Teilnehmer der NipponCon anfertigt und diese in Print- oder audiovisuellen zu Werbezwecken veröffentlichen darf.
  2. Die in §13.1 beschriebene Einwilligung erfolgt ohne Vergütung und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
  3. Alle anderen Verordnungen insbesondere der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

 

§14 Tiere

  1. Lebende Tiere sind im Bürgerhaus während der NipponCon verboten; es sei denn, es handelt sich um Tiere, die speziell für die Versorgung und Unterstützung Behinderter trainiert sind (z.B. Blindenhunde); im Zweifel sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
  2. Tiere auf dem Außengelände der NipponCon sind an der Leine zu führen, und eventueller Kot vom Halter zu beseitigen.
  3. Sollten dennoch Tiere mit zur Con gebracht werden, so behalten sich die Organisatoren eine Strafanzeige vor und melden den Verstoß der Polizei bzw. den Tierschutz.

 

§15 Rauchverbot

  1. Im Gebäude des Bürgerhauses gilt Rauchverbot, für Kinder und Jugendliche auf dem gesamten Gelände.
  2. Raucher haben die Überreste ihrer Tabakwaren in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.

 

§16 Alkoholverbot

  1. Alkoholkonsum ist auf dem gesamten Gelände der NipponCon verboten.
  2. Das Betreten des Geländes im alkoholisiertem Zustand ist verboten.
  3. Einzige Ausnahme bei diesen Regelungen bildet die Teilnahme am Sommernachts-Ball am Freitag Abend. Dies wird gesondert in den Teilnahmebedingungen zum Ball geregelt.

 

§17 Verbot des Rauschmittelkonsums

  1. Verboten ist das Betreten nach dem Konsum, der Konsum auf dem Gelände an sich und das Mitführen von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, auch Shishas (auch in geringer Menge, ausgenommen solche Substanzen mit eindeutig nachweisbarer medizinischer Indikation die von einem Arzt verschrieben wurden).
  2. Das Betäubungsmittelgesetz ist einzuhalten.

 

§18 Parken von Kraftfahrzeugen

  1. Parken auf dem Convention-Gelände ist nicht möglich. Es stehen in der näheren Umgebung eine kostenpflichtige Tiefgarage und ein kostenfreier öffentlicher Parkplatz zur Verfügung.

 

§19 Verkauf von Waren

  1. Der gewerbliche, nicht-private Verkauf von Waren ist untersagt.
  2. Hiervon ausgenommen sind von den Organisatoren zugelassene Händler.

 

§20 Fundsachen

  1. Fundsachen sind bei Helfern oder Organisatoren abzugeben.
  2. Kann der Besitzer eindeutig festgestellt werden, so wird die Fundsache diesem ausgehändigt.
  3. Nach einer Aufbewahrungszeit von mehr als einem halben Jahr können die Fundsachen versteigert, einer karikativen Einrichtung zugeführt oder in einem Fundbüro abgegeben werden.

 

§21 Maßnahmen bei medizinischen Notfällen

  1. Für die Dauer der Veranstaltung befinden sich stets Sanitäter in Bereitschaft; sie sind an ihrer Kleidung zu erkennen.
  2. Im medizinischen Notfall ist immer zuerst ein Sanitäter zu informieren.
  3. Den Anweisungen der Sanitäter ist Folge zu leisten.
  4. Ist ein Besucher nicht mehr in der Lage, seinen Gesundheitszustand vernünftig einzuschätzen, so behalten sich die Veranstalter vor, nach Absprache mit den Sanitätern einen Rettungswagen auf Kosten des Besuchers anzufordern.
  5. Ist ein Rettungswagen gerufen worden, so bedarf eine Rückkehr zur NipponCon der Zustimmung der Sanitäter und eines Organisators.
  6. Es ist weder Sanitätern noch Besuchern gestattet, Medikamente zu verabreichen.

 

§22 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Con-Regeln

  1. Bei Verstößen gegen die Con-Regeln wird nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wie folgt vorgegangen:
  2. Eine Ermahnung bei geringfügigen Verstößen.
  3. Ausschluss von der NipponCon bei groben und wiederholten Verstößen.
  4. Ausschluss auch für künftige NipponCons bei schweren Verstößen (z.B. Alkoholkonsum).
  5. Strafanzeigen bei schweren Verstößen, die strafbare Handlungen darstellen.
  6. Um einen Ausschluss herbeizuführen, ist ein zweiter Organisator hinzuzuziehen.
  7. Der Vollzug der Con-Regeln obliegt den Organisatoren und Helfern.
  8. Bei einem Ausschluss von der NipponCon wird der gezahlte Eintrittspreis nicht erstattet.
  9.  

§23 Änderungen und Ergänzungen

  1. Änderungen und Ergänzungen dieser Con-Regeln können nur durch die Organisatoren veranlasst werden.

 

§24 Inkrafttreten

  1. Diese Con-Regeln treten durch die Veröffentlichung in Kraft.
  2. Sie wird in geeigneter Weise durch Aushang und auf der Homepage der NipponCon bekannt gegeben.
  3. Sind Teile der Con-Regeln nicht gültig, so bleibt der Rest davon unberührt.

 

 

Bremen, den 10. Februar 2023